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§ 46 NMedienG

Finanzierung der Landesmedienanstalt

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1

Der Landesmedienanstalt stehen 73 Prozent des in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag zu.

2

Aus diesem Anteil und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren deckt sie ihren Finanzbedarf.

3

Die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 34 Satz 1 Nr. 11 wird aus Landesmitteln oder Drittmitteln finanziert, soweit diese gesondert bereitgestellt werden.

4

Die Landesmedienanstalt ist berechtigt, Verwaltungskosten in angemessenem Umfang aus diesen Mitteln zu decken.

(2)
1

Die Landesmedienanstalt erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach § 20 Abs. 4 JMStV.

2

Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

3

Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.

(3)
1

Der NDR verwendet 22 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag sowie den ihm zustehenden Anteil am Rundfunkbeitrag, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote sowie die Förderung von Filmfesten, soweit sich diese Vorhaben innerhalb seines Angebotsauftrags halten.

2

Dabei sollen Film- und Fernsehproduktionen von Produktionsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, an denen der NDR nicht, auch nicht mittelbar, beteiligt ist.

3

Weitere 5 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag verwendet der NDR im Rahmen seines Angebotsauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfeste, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.

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NMedienG

Niedersächsisches Mediengesetz

NI Niedersachsen
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