46

§ 46 NKomVG

Zahl der Abgeordneten

(1)

Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden

mit bis zu

500

Einwohnerinnen und Einwohnern

6,

mit

501 bis

1.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

8,

mit

1.001

bis

2.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

10,

mit

2.001

bis

3.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

12,

mit

3.001

bis

5.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

14,

mit

5.001

bis

6.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

16,

mit

6.001

bis

7.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

18,

mit

7.001

bis

8.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

20,

mit

8.001

bis

9.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

22,

mit

9.001

bis

10.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

24,

mit

10.001

bis

11.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

26,

mit

11.001

bis

12.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

28,

mit

12.001

bis

15.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

30,

mit

15.001

bis

20.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

32,

mit

20.001

bis

25.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

34,

mit

25.001

bis

30.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

36,

mit

30.001

bis

40.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

38,

mit

40.001

bis

50.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

40,

mit

50.001

bis

75.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

42,

mit

75.001

bis

100.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

44,

mit

100.001

bis

125.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

46,

mit

125.001

bis

150.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

48,

mit

150.001

bis

175.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

50,

mit

175.001

bis

200.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

52,

mit

200.001

bis

250.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

54,

mit

250.001

bis

300.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

56,

mit

300.001

bis

350.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

58,

mit

350.001

bis

400.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

60,

mit

400.001

bis

500.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

62,

mit

500.001

bis

600.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

64,

mit

mehr als

600.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

66.

In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

(2)

Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

mit bis zu

100.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

42,

mit

100.001

bis

125.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

46,

mit

125.001

bis

150.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

50,

mit

150.001

bis

175.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

54,

mit

175.001

bis

200.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

58,

mit

200.001

bis

250.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

62,

mit

250.001

bis

300.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

64,

mit

300.001

bis

350.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

66,

mit

350.001

bis

400.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

68,

mit

mehr als

400.000

Einwohnerinnen und Einwohnern

70.
(3)

Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.

(4)
1

In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und der Region Hannover kann die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden.

2

Die Entscheidung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen.

3

Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden.

(5)
1

Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammengeschlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden.

2

Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Landkreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zusammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5, § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2.

3

Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, verkündet worden sein.

(6)

Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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