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§ 46 LWaldG

Zielsetzung im Körperschaftswald

Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes ist, unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen, § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden (besondere Allgemeinwohlverpflichtung).

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LWaldG

Landeswaldgesetz

BW Baden-Württemberg
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