46

§ 46 LJG NRW

Jagdbehörden

(1)
1

Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium.

2

Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(2)

Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJG NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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