Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium.
Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014.