46

§ 46 LHG M-V

Koordinierung der Forschung

1

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden, unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung (§ 5), von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert.

2

Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

3

Die Bildung von in der Regel landesweiten und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.