46

§ 46 JAPrO

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1)
1

Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

2

Er umfasst folgende Ausbildungsstationen:

1.

die Pflichtstationen

a)

Zivilsachen

5 Monate

b)

Strafsachen

3 ½ Monate

c)

Rechtsanwalt I

4 ½ Monate

d)

Verwaltung

3 ½ Monate

e)

Rechtsanwalt II

4 ½ Monate

2.

eine Wahlstation

3 Monate.

(2)
1

Nach Ableistung eines Teils des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland oder nach Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach einer früheren Entlassung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden soll, die erforderlichen Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst.

2

Dabei kann ausnahmsweise eine erneute Ableistung des Vorbereitungsdienstes von Beginn an angeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich erscheint.

3

Wird die Entlassung nach der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung wirksam, erfolgt eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zur Ableistung der Wahlstation.

(3)
1

Ist eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar durch Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund in einem Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen an der Ausbildung verhindert, kann der Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist.

2

Die Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG, die oder der nicht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sein darf, kann verlangt werden.

3

Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit Dienstgeschäften betraut.

(4)
1

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um höchstens sechs Monate, wenn wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund die Zweite juristische Staatsprüfung nicht planmäßig abgelegt werden konnte und nicht bereits eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 3 erfolgt ist.

2

Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit Dienstgeschäften betraut.

(5)

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls nicht zuvor eine Beurlaubung oder eine Entlassung erfolgt ist.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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