46

§ 46 InsO

Wiederkehrende Leistungen

1

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden.

2

Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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