46

§ 46 GVG

1

Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost.

2

Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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