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Art 46 EGBGB

Wesentlich engere Verbindung

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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