46

§ 46 EEG NRW

Zulässigkeit der Enteignung von Umsiedlungsflächen

1

In Braunkohlenplänen festgelegte unbebaute oder geringfügig bebaute Umsiedlungsflächen (§ 44 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW) können nach diesem Gesetz enteignet werden, um dort bisherin festgelegten Abbau- und Aufschüttungsgebieten ansässige Personen und Unternehmungen sowie öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen in den Grenzen des Bedarfs anzusiedeln.

2

Hierfür gelten die nachfolgenden §§ 47 bis 49 ergänzend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.