Die in § 41 genannten Hochschulbediensteten sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können innerhalb dieser Zeit den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen.
Sie haben Erholungsurlaub und Dienstreisen der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen; Dienstreisen, die der Wahrnehmung von Lehr- oder Prüfungsverpflichtungen entgegenstehen, bedürfen der dienstrechtlichen Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan.
Genehmigungspflichten nach reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem Beamtenverhältnis finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung.
Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit ausgeschlossen.
Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten den Eintritt von Professorinnen und Professoren in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze über das im Landesbeamtengesetz festgelegte Ruhestandsalter um eine bestimmte Frist, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt, hinausschieben.
Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus folgenden Gründen zu verlängern:
Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit ihrem oder seinem Amt zu vereinbarenden Mandats,
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
Wehrpflicht- oder Zivildienst oder
Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamtinnen und Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 1 Nummer 1 genannten Landesgesetze oder Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.
Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 und des Satzes 2 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
Mehrere Verlängerungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Verlängerungen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
Wird die Fortführung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit von der Bewährung der Professorin oder des Professors abhängig gemacht, kann in Fällen einer Notlage im Sinne von § 9 Absatz 4 auf Antrag der Beamtin oder des Beamten das Beamtenverhältnis auf Zeit ein- oder mehrmalig um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn unmittelbar auf die Notlage zurückzuführende Umstände, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, die Bewährung gefährden.
Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 4 entsprechend.
Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten finden auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer keine Anwendung.
Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten sowie die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entsprechend.
Den Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Die Höchstdauer der Beurlaubung nach § 79 Absatz 1 und § 81 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht bei gemeinsamen Berufungen im Sinne von § 42 Absatz 9.
Die Beurlaubung bei gemeinsamen Berufungen kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (Aachener Modell).
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
Die Abordnung oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg ist auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.
Das Recht von Professorinnen und Professoren aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, ergangenen Gesetzes eines anderen Landes, von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt.
Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.