45l

§ 45l NKWG

Ergebnis der Stichwahl

(1)
1

Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

2

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

3

Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.

4

Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchgeführt.

(2)
1

Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist.

2

Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist.

(3)

Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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