45h

§ 45h NKWG

Annahme der Wahl

1

§ 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend.

2

Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt.

3

Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen.

4

Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl (§ 45 n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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