§ 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend.
Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt.
Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl (§ 45 n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.