Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz
Niedersachsen
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