45f

§ 45f NKWG

Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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