Der Stimmzettel enthält jeweils ein Feld für die zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers und der Parteibezeichnung oder dem Kennwort.
Wird die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber erneut zur Wahl vorgeschlagen, so steht sie oder er an erster Stelle auf dem Stimmzettel.
Es schließen sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen sowie die Bewerberinnen und Bewerber auf Einzelwahlvorschlägen an, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 erfüllen; ihre Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung.
Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so sieht der Stimmzettel ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme vor.
Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gibt sie ihre Stimme in der Weise ab, dass sie das Feld für die Ja-Stimme oder die Nein-Stimme entsprechend Satz 1 kennzeichnet.