Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens sechs Jahre und acht Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit bestimmt werden.
Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens sechs Jahre und vier Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit stattfinden.
In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Direktwahlen.
Ist die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden und läuft ihre oder seine Amtszeit mit dem Ende der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten am 31. Oktober 2026 oder am 31. Oktober 2031 ab, so darf eine Bewerberin oder ein Bewerber abweichend von Satz 1 frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, bestimmt werden.
Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten abweichend von Satz 2 frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, stattfinden.
Die Sätze 5 und 6 gelten auch, wenn der Tag der Wahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers vor dem 1. Februar 2025 bestimmt wurde.
§ 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.
Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein.
Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber.
Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung oder Eingliederung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden.
Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde.
Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend.
Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden.
Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat.
Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten.
Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht.
Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl (§ 45 n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.
Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist.
Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.
Die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Direktwahl.
Für Vereinigungen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Feststellung nach § 22 Abs. 3 von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen; die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren Direktwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages der nächsten allgemeinen Neuwahlen gilt.