45b

§ 45b NKWG

Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung

(1)

Die Wahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2)

Die Vertretung bestimmt den Wahltag und den Tag der Abwahl.

(3)
1

Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt.

2

Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

3

Absatz 1 gilt entsprechend.

(4)
1

Die Wahlleitung macht den Wahltag und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

2

Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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