455a

§ 455a SGB 3

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 anzuwenden.

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SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

DE Bund
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