452

§ 452 StPO

Begnadigungsrecht

1

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu.

2

In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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