45

§ 45 SWG

(zu § 53 Abs. 4 WHG) Quellenschutzgebiete

(1)

Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2)

Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.

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SWG

Saarländisches Wassergesetz

SL Saarland
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