45

§ 45 SGB 4

Sozialversicherungswahlen

(1)
1

Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen.

2

Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen.

3

Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2)
1

Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

2

Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt.

3

Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 4

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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