45

§ 45 NBauO

Toiletten und Bäder

(1)
1

Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben.

2

Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.

(2)

Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden können.

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NBauO

Niedersächsische Bauordnung

NI Niedersachsen
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