45

§ 45 MarkenG

Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen

(1)
1

Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

2

War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.

(2)

Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

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