45

§ 45 LbVO

Landespersonalausschuss

Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren

1.

zu der Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber (§ 18 Abs. 2 LBG) und

2.

zu der Zertifizierung der einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung (§ 21 Abs. 3 Satz 4 LBG).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LbVO

Laufbahnverordnung

RP Rheinland-Pfalz
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