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§ 45 LKWG M-V

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen in besonderen Fällen

(1)
1

Die Wahlleitung stellt die Notwendigkeit einer Wahl nach § 44 fest, soweit in § 44 Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.

2

Diese Feststellung ist entbehrlich in den Fällen des § 44 Absatz 1 und 6 und Absatz 7 Satz 2.

(2)
1

Der Tag einer Wahl nach § 44 wird für den Landtag von der Landeswahlleitung und für eine Kommune von der Vertretung bestimmt.

2

Ist eine Wahl landesweit ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, bestimmt die Landesregierung den Tag der Wiederholungs- oder Nachwahl.

3

Die Wahlleitung macht den Wahltag öffentlich bekannt.

(3)
1

Eine Wahl nach § 44 muss, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, spätestens vier Monate nach der Feststellung der Notwendigkeit dieser Wahl stattfinden.

2

Konnte die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, muss die Nachwahl spätestens einen Monat nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden.

3

Eine Bürgermeister- oder Landratswahl muss spätestens fünf Monate nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stattfinden.

(4)
1

Soweit in § 44 nichts anderes geregelt ist, findet eine Wahl nach § 44 mit neuen Wahlvorschlägen statt.

2

Wenn seit der Wahl noch nicht mehr als drei Monate vergangen sind, gelten dieselben Wählerverzeichnisse und die Wahlberechtigung bestimmt sich nach dem ursprünglichen Wahltag.

3

Sind seit der Wahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(5)

Findet eine Wahl nach § 44 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet neu festgestellt und die Verteilung der Sitze, soweit erforderlich, berichtigt.

(6)
1

Wird die Wahl einer kommunalen Vertretung nach § 44 im gesamten Wahlgebiet durchgeführt, so beginnt die Wahlperiode der neuen Vertretung mit dem Tag dieser Wahl und endet mit der nächsten Wahl.

2

Findet diese Wahl der Vertretung innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

3

Sind nur einzelne Vertreter neu zu wählen, unterbleibt die Wahl, wenn sie in dem in Satz 2 genannten Zeitraum stattfände und höchstens die Hälfte der Mandate nach § 60 Absatz 2 oder 3 betrifft.

4

Diese Mandate bleiben für den Rest der Wahlperiode unbesetzt.

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