Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang),
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang) und
im Vollzug der Jugendstrafe die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen.
Vor Gewährung von Lockerungen nach Satz 1 Nr. 5 wird die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter gehört.
Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Jugendstrafgefangenen können sie versagt werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Strafgefangenen oder die Jugendstrafgefangenen sich mindestens sechs Monate im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe befunden haben.
Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene können einen Langzeitausgang in der Regel erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe nicht unterbrochen.