45

§ 45 LBKG

Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen

1

Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern.

2

Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helfenden der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfenden, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, Rettungsassistentinnen und -assistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen.

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LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

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