45

§ 45 KSVG

Beschlussfassung

(1)
1

Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)

Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.

(3)
1

Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats es beantragt, wird namentlich abgestimmt.

2

In der Sitzungsniederschrift ist zu vermerken, wie jedes einzelne Mitglied abgestimmt hat.

(4)

Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats es beantragt, wird geheim abgestimmt.

(5)

Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem Antrag auf namentliche Abstimmung vor.

(6)

Beschlüsse über die Einstellung und die Anstellung von leitenden Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden nach den für Wahlen geltenden Vorschriften gefasst.

(7)

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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