45

§ 45 HRG

Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

1

Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.

2

Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HRG

Hochschulrahmengesetz

DE Bund
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