45

§ 45 HmbStVollzG

Erlass von Verfahrenskosten

1

Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten.

2

Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie

1.

jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 16, § 20 oder § 21 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber zehn vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder

2.

unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 43 oder ihrer Ausbildungsbeihilfe nach § 46 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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