45

§ 45 HBG

Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten

(§ 34 Beamtenstatusgesetz)

Über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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