45

§ 45 GwG

Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung

(1)
1

Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen.

2

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren.

3

Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig.

4

Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden.

(2)
1

Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen.

2

Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

(3)

Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

(4)

Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.

(5)
1

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen.

2

Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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