45

§ 45 AGGVG

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

1

Über das Vermögen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig.

2

Dies gilt nicht für die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen und die LBS Landesbausparkasse Süd.

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AGGVG

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

BW Baden-Württemberg
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