Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers für erledigt erklären.
Empfiehlt der federführende Ausschuss einvernehmlich die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder Antrag als erledigt, es sei denn, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller, eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.
Gesetzentwürfe und Anträge können jederzeit vor der Schlussabstimmung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurückgenommen werden, sie können von anderen Antragstellerinnen oder Antragstellern in dem Beratungsstadium übernommen werden, in dem sie sich vor der Rücknahme befunden haben.
Zurückgenommene Gesetzentwürfe können nur von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages übernommen werden.