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§ 45 GemHVO

Finanzrechnung

(1)
1

In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen.

2

Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2)
1

Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen.

2

Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten F 23 bis F 44.

3

Zusätzlich sind dabei in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

F 1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

F 2.

Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,

F 3.

Einzahlungen der sozialen Sicherung,

F 4.

öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

F 5.

privatrechtliche Leistungsentgelte,

F 6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

F 7.

sonstige laufende Einzahlungen,

F 8.

Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 1 bis F 7),

F 9.

Personal- und Versorgungsauszahlungen,

F 10.

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

F 12.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,

F 13.

Auszahlungen der sozialen Sicherung,

F 14.

sonstige laufende Auszahlungen,

F 15.

Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 9 bis F 14),

F 16.

Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten F 8 und F 15),

F 17.

Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,

F 18.

Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,

F 19.

Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Posten F 17 und F 18),

F 20.

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 16 und F 19),

F 21.

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,

F 22.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen.

4

Für die Posten F 1 bis F 22 gelten die dem Ansatz für Posten F 23 zugrunde gelegten Beträge als Ansätze. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)

Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.

(4)

Erhebliche außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.

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