45

§ 45 GO

Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse

(1)

Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Ausschüsse wählen.

(2)

Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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