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§ 45 BremRichterG

Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in einer Richtervertretung ruht,

1.

wenn gegen sie oder ihn ein Antrag nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gestellt ist,

2.

wenn und solange ihr oder ihm ein Richterdienstgericht die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt hat.

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BremRichterG

Bremisches Richtergesetz

HB Bremen
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