45

§ 45 BezVG

Mittel der Rechts- und Fachaufsicht

(1)

Die Rechts- und Fachaufsicht wird nach Maßgabe der folgenden Absätze durch Fachanweisungen und Weisungen im Einzelfall wahrgenommen.

(2)
1

Fachanweisungen sind allgemeine Verwaltungsvorschriften, die im Einvernehmen mit den Bezirksamtsleitungen unter Beteiligung der Bezirksaufsichtsbehörde von dem Präses oder dem Senatssyndicus der zuständigen Fachbehörde erlassen werden.

2

Kann das Einvernehmen nicht innerhalb einer von dieser Behörde gesetzten angemessenen Frist hergestellt werden, entscheidet der Senat.

(3)
1

Fachanweisungen regeln auch das die jeweilige Aufgabenwahrnehmung begleitende Berichtswesen, soweit dieses nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens.

2

Sie sind von der zuständigen Fachbehörde regelmäßig auf die Notwendigkeit ihrer Anpassung, Verbesserung und Verlängerung zu überprüfen.

(4)
1

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksamt und der zuständigen Fachbehörde über die Auslegung der Fachanweisung entscheidet der Senat.

2

Zuvor ist unter Beteiligung der Bezirksaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Fachanweisung einvernehmlich präzisiert werden kann.

(5)
1

In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann der Präses oder der Senatssyndicus der zuständigen Fachbehörde den Bezirksämtern Weisungen erteilen.

2

Über Weisungen unterrichtet die weisende Behörde unverzüglich die Bezirksaufsichtsbehörde.

3

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Senat auf Vorlage der Bezirksaufsichtsbehörde.

4

Die Vorlage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)

Die Absätze 1 bis 5 und § 44 gelten entsprechend, soweit eine Fachaufgabe durch ein Senatsamt wahrgenommen wird.

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