Die Maßnahmen nach Absatz 1
müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.