45

§ 45 BImSchG

Verbesserung der Luftqualität

(1)
1

Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen.

2

Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2)

Die Maßnahmen nach Absatz 1

a)

müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

b)

dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;

c)

dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

DE Bund
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