45

§ 45 AO

Gesamtrechtsnachfolge

(1)
1

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über.

2

Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2)
1

Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.

2

Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

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AO

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