In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.
Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.