44j

§ 44j SGB 2

Gleichstellungsbeauftragte

1

In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt.

2

Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.

3

Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 2

Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

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