44c

§ 44c ASOG Bln

Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an sonstige über- und zwischenstaatliche Stellen

(1)
1

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können unter Beachtung der §§ 64 bis 66 des Berliner Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an für diese Zwecke zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 44a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) übermitteln,

1.

soweit das erforderlich ist

a)

zur Erfüllung ihrer Aufgabe oder

b)

zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch die empfangende Stelle

oder

2.

soweit sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen berechtigt oder verpflichtet sind.

2

Das Gleiche gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 44a Absatz 1 Nummer 2 genannten über- und zwischenstaatlichen Stellen.

(2)

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und nach Maßgabe von § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an solche in Absatz 1 genannte Stellen übermitteln, die nicht für jene Zwecke zuständig sind.

(3)

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei den in Absatz 2 genannten Stellen personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.

(4)

§ 44 Absatz 4 und § 44a Absatz 2 gelten entsprechend.

(5)
1

Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu protokollieren.

2

Das Protokoll hat

1.

den Zeitpunkt der Übermittlung,

2.

die empfangende Stelle,

3.

den Grund der Übermittlung und

4.

die übermittelten personenbezogenen Daten

zu enthalten.

3

Die Protokolle sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. § 27b Absatz 4 gilt entsprechend.

4

Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(6)
1

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über Übermittlungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3.

2

Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt.

3

Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

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