442

§ 442 ZPO

Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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