Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel
ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,
unverändert abgegeben worden ist,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.
§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.