Die Polizei kann von Behörden sowie von anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen (Rasterfahndung) verlangen, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich ist.
Von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, dem Bundesnachrichtendienst sowie dem Militärischen Abschirmdienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.
Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt der betreffenden Personen sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.
Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden.
Die Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde.
Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der zuständigen Polizeibehörde die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Im Antrag sind anzugeben:
soweit möglich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
die zur Übermittlung zu Verpflichtenden,
der Sachverhalt,
eine Begründung.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
In ihr sind anzugeben:
soweit möglich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
die zur Übermittlung Verpflichteten,
der Sachverhalt,
die Gründe.
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich über die Maßnahme zu unterrichten.
Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren erforderlich sind.