44

§ 44 OBG

Kosten

(1)
1

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2) entstehen, trägt das Land.

2

Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Zentraldienstes der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde nach Abschnitt 2a entstehen, sind vom Land zu tragen.

3

Die Stadt Oranienburg kann vom Land bis zum 31. Dezember 2024 eine Teilkostenerstattung als freiwillige Leistung für Maßnahmen der Grundwasserhaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten.

4

Die Teilkostenerstattung nach Satz 3 kann sich auch auf Maßnahmen der Grundwasserhaltung, die nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, erstrecken.

(2)
1

Soweit die Ämter, Verbandsgemeinden, Gemeinden und Landkreise als Ordnungsbehörde tätig werden, tragen diese die dadurch entstehenden Kosten.

2

Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt abweichend von Satz 1 das Land.

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