44

§ 44 NHG

Fakultätsrat

(1)
1

Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung.

2

Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen, und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung.

3

Ordnungen der Fakultäten bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.

(2)
1

Dem Fakultätsrat gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 13 Mitglieder mit Stimmrecht an.

2

Sie werden nach Gruppen direkt gewählt.

3

Die Dekanin oder der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz.

4

Die Hochschullehrergruppe muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen.

5

Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.

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NHG

Niedersächsisches Hochschulgesetz

NI Niedersachsen
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