Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.
Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
§ 9 Absatz 1, § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 1, § 39, § 42, § 43 Absatz 6, § 44, § 55 Absatz 2, § 67, § 69 Absatz 2 und 4, § 77, § 82 Absatz 2, § 83 Absatz 3 und § 85 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.