44

§ 44 LBesG NRW

Änderung des Familienzuschlags

1

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.

2

Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBesG NRW

Landesbesoldungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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