44

§ 44 LBG M-V

Ärztliche Untersuchung

(1)

Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen oder Amtsärzten und beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.

(2)
1

Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.

2

Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden.

3

Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen.

4

Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3)
1

Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen.

2

Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer vertretungsbefugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

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